Thema: Benzelrath
Am 29. Januar 2013 hat der Rat der Stadt Frechen, mit dem Ziel der Herstellung des Rechtsfriedens eine von der CDU-Fraktion auf Basis des Antrags der SPD-Fraktion modifizierten Beschlussvorschlag eingereicht, der mit 36 Ja-Stimmen verabschiedet wurde.

Der Beschluss hatte diese beiden zentralen Inhalte:
„Der Rat beauftragt die Verwaltung, die beim OVG Münster eingelegten Rechtsmittel zurück zu nehmen und auf weitere Rechtsmittel zu verzichten.
Der Rat beauftragt die Verwaltung zudem sicherzustellen, dass das Bauvorhaben tatsächlich lediglich in der Form des durch den Investor vorgelegten Nachtrags einer reduzierten Bauweise ausgeführt wird.
Der erste Punkt, also der Verzicht der Stadt Frechen, Rechtsmittel einzulegen, folgt der Logik der Idee des Rechtsfriedens, denn damit steigt die Stadt aus der Konfrontation mit der klagenden Anwohnerin aus.
Noch fehlt ein Stockwerk und das Satteldach

Der zweite Beschluss jeodch ist rätselhaft. Der Leiter des Rechtsamtes hat in dieser Sitzung erklärt, dass sowohl die Stadtverwaltung als auch der Investor von der Korrektheit der erteilten Baugenehmigung ausgehen. Wird diese Position des Investors durch das OVG bestätigt, so verfügt er über die ursprüngliche Baugenehmigung. Er darf bauen, wie bisher geplant. Schlimmer noch: er muss bauen wie geplant, denn nur hierfür hat er eine Baugenehmigung. Will er anders bauen, so muss seine jetzige Baugenehmigung zurückgezogen werden und durch eine neue ersetzt werden.
Der Rat hat diese Ausführungen wohl nicht richtig zur Kenntnis genommen.

Es ist kaum zu erwarten, dass der Investor diesen Weg gehen wird, sollte das OVG seine bisherige Baugenehmigung bestätigen. Das Grundstück Sandtraße 7 bis 9 ist im Flächennutzungsplan der Stadt Frechen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan wurde nicht geändert.Ein aus dem Flächennutzungsplan abgeleiteter Bebauungsplan existiert nicht, gebaut wird nach §34 Baugesetzbuch. Logisch, denn die Verabschiedung eines Bebauungsplans erfolgt unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Wohnbunker des Investors wären in dieser Form vermutlich nicht durch gekommen.
Bei Erteilung einer neuen Baugenehmigung, genau dies verlangt der Rat von der Verwaltung, können die AnwohnerInnen wieder gegen diese Baugenehmigung klagen. Rechtsfrieden sieht anders aus.
Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt weniger als fünf Meter. Noch fehlen die Balkone

Zudem greift der Rat in Baugenehmigungsverfahren ein, in dem er fordert, gegen bestehendes Recht (die Verwaltung ist ja davon überzeugt, dass die erteilte Baugenehmigung korrekt nach Recht und Gesetz erfolgt ist) „sicherzustellen, dass das Bauvorhaben tatsächlich lediglich in der Form des durch den Investor vorgelegten Nachtrags einer reduzierten Bauweise ausgeführt wird“.

Hat der Rat die Verwaltung wirklich zum Rechtsbruch aufgefordert?