Freitag, 23. Januar 2015
Vor wenigen Tagen wurde hier im Blog laut darüber nachgedacht, wie sich wohl der Prozess der Auflösung der Hauptschule in den kommenden Jahren gestalten wird:
Was nun aber die Eltern der letzten Jahrgänge sicherlich interessieren muss, ist die Frage, wie der Prozess des Auslaufens der Schule gestaltet wird. Was passiert eigentlich, wenn die Schule ab 2018 möglicherweise nur noch aus 4 Klassen zweier Jahrgänge besteht? Die Hauptschule ist dann gerade noch eine Zwergschule. Ist dann ein normaler Schulbetrieb überhaupt noch gewährleistet? Von außen betrachtet, ist die positive Gestaltung des Schulalltags vor dem Hintergrund des absehbaren Endes einer Schule ein schwieriges Geschäft. Wie wird das - auch von den Lehrkräften - bewältigt? Wie reagieren die Kinder? Es wird auch Eltern geben, die sich überlegen, ob es für ihre Kinder keine Alternative zu einer Hauptschule gibt, die sich in Abwicklung befindet.
Wie ungewiss das weitere Schicksal der Schule wirklich ist, zeigt sich erst, wenn man einen genauen Blick in die Beschlussvorlage zur Errichtung einer Gesamtschule der Verwaltung wirft.

Hinter der sehr kryptisch wirkenden Überschrift „Benennung des Termins des Beginns und ggf. des Endes der Maßnahme“ verbirgt sich potentieller Sprengstoff. Bei der „Maßnahme“ handelt es sich um den Beschluss, die Hauptschule auslaufen zu lassen. Der Beginn der „Maßnahme“ ist mit dem Ratsbeschluss vom 16.12.2104 definiert. Mit dem Schuljahr 2016/17 beginnt die Auflösungsphase der Hauptschule: Es werden keine neuen Kinder mehr aufgenommen.

Das Ende der Maßnahme muss die Stadt noch benennen. Hierzu fehlt noch ein entsprechender Beschluss.

Das Gesetz lässt dem Schulträger hier gewisse Freiheiten. Er kann einen konkreten Endermin benennen, also das Ende des Schuljahres des letzten Schülerjahrgangs: den 02.07.2021.

Oder aber der Schulträger wählt eine Formulierung, die das Ende der „Maßnahme“ offen läßt:
„Die Auflösungsmaßnahme wird solange fortgeführt, wie ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb an der Schule gewährleistet werden kann.“
Wird die zweite Formulierung gewählt, dann kann man in unsicheres Fahrwasser kommen, denn wer entscheidet darüber, was ein „ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb“ ist? Was ist, wenn die gesamte Hauptschule nur noch aus 2 Klassen mit vielleicht 25 Kindern besteht? Ist dann noch ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb aus Sicht des Schulträgers gewährleistet? Oder könnte es dem Schulträger einfallen, die Schule vorzeitig zu schließen – mit dem Argument, dass ein „ordnungsgemäßer Schulbetrieb“ nicht mehr gewährleistet sei?

Wer gibt den Eltern noch vor der jetzt anstehenden Anmeldung zu den weiterführenden Schulen die notwendige Sicherheit, dass die Kinder, die jetzt möglicherweise noch an der auslaufenden Hauptschule angemeldet werden, mit Sicherheit an dieser Schule ihren Abschluss machen können?

Oder sollte man vor diesem Hintergrund sein Kind nicht besser an einer anderen Schule anmelden?